§ 7 beirat

(1) die stiftung hat einen beirat, der aus drei personen besteht. davon soll ein beirat über besondere erfahrungen im bereich gestaltung verfügen, ein weiterer beirat soll nach möglichkeit über besondere geschäftliche erfahrung verfügen. erste mitglieder des beirats sind a) frau gisela kasten, habelstrasse 2, 60439 frankfurt, b) herr eberhard ebner, am hochsträß 20, 89081 ulm, c) herr prof. dr. horst kächele, sonnenweg 25, 89081 ulm. die beiräte üben ihre ämter auf lebenszeit oder bis zur niederlegung aus. sie haben das recht und die pflicht, ihre nachfolger zu bestimmen.haben die beiräte keinen nachfolger bestimmt, so ernennen die verbleibenden beiratsmitglieder den nachfolger bzw. ernennt der letztverbleibende beirat die nachfolger.

(2) auch die tätigkeit der beiratsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. zur deckung ihrer auslagen erhalten sie ebenfalls eine aufwandsentschädigung nach den festsetzungen der entsprechenden entschädigungs-ordnung. darüber hinaus dürfen ihnen ebenfalls keine vermögensvorteile zugewendet werden.

(3) der beirat wählt einen vorsitzenden und dessen stellvertreter. erste vorsitzende ist frau gisela kasten, geb. ebner. (4) herr nick roericht hat das recht, nach niederlegung seines amtes als vorstand in den beirat einzutreten. hat der beirat dadurch mehr als drei mitglieder, wird das nächste aus dem beirat ausscheidende mitglied nicht ersetzt.

§ 8 tätigkeit des beirats

(1) der beirat hat den vorstand zu unterstützen und zu überwachen.

(2) die aufstellung des haushaltsplans und des jahresabschlusses bedarf der zustimmung des beirats. der beirat kann richtlinien für die verwendung der stiftungsmittel erlassen.